Satzung
Narrenverein Eule Hagnau 1912 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Narrenverein Eule Hagnau 1912 e. V., in der Folge als der
Verein bezeichnet. Der Verein ist ein Kulturverein.
Der Verein hat seinen Sitz in 88709 Hagnau. Er ist im Vereinsregister des AG Freiburg i.
Br. unter Reg.-Nr. VR 580043 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Alemannischen Narrenring (ANR) und unterliegt den
satzungsmäßigen Vorgaben dieses Verbandes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 1. Januar bis 31 Dezember.
§ 2
Vereinszweck
Vereinszweck ist die Mitgestaltung des kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum,
die Erhaltung traditioneller Kulturgüter, insbesondere Pflege und Erhaltung des heimischen
fastnächtlichen Brauchtums.
Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen
Teilnahme an Veranstaltungen im alemannischen Kulturkreis (auch
grenzüberschreitend)
Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Hinblick auf die althergebrachten
Fastnachtsbräuche und für Funktionen im Verein,
Heranführung jugendlicher Mitglieder an die Traditionen des Brauchtums und deren
Erziehung zu tolerantem, sozialem und demokratischem Verhalten im Sinne unserer
Gesellschaftsordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die
Mitglieder sind nur mit den fälligen Beiträgen, Gebühren und Umlagen haftbar. Der Verein
und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins
entstehenden Gefahren oder Schäden. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 5
Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive, volljährige Personen mit vollem
Stimmrecht)
jugendlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an die Gruppenleiter oder an den
Vorstand des Vereins zu richten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag
auch vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet
sich damit gleichzeitig zur Zahlung der satzungsmäßigen Geldforderungen des Vereins.
Mit seiner Unterschrift gibt der gesetzliche Vertreter auch die Zustimmung für die
Wahrnehmung der satzungsmäßigen Mitgliederrechte und –pflichten durch die von ihm
vertretene Person.
Mitglieder, die in einer der Gruppen des Vereins ordentliches Mitglied sind, erhalten den
Status eines Vereinsmitglieds ohne weitere Nachprüfung.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Die
Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und für seine
Ziele einzutreten. Die Ehrenordnung regelt das Verfahren zur Ernennung oder der
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Mitglieder sind verpflichtet die in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten
Geldleistungen zu entrichten. Aktive Mitglieder – bei Minderjährigen deren gesetzlicher
Vertreter – sind verpflichtet eine private Haftpflichtversicherung für die Dauer der aktiven
Mitgliedschaft abzuschließen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod,
Austritt aus dem Verein,
Streichung aus der Mitgliederliste
Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung, die an ein
Vorstandsmitglied zu richten ist, das gemäß § 26 BGB den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Beim Austritt aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft in einer Gruppe automatisch.
Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen
Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder sonst eindeutig erkennen lässt, dass es an
der Fortführung der Mitgliedschaft kein Interesse hat.
Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es
durch Beschluss des Gesamtvorstands (mit einer Zweidrittelmehrheit) vorläufig aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
rechtliches Gehör (schriftliche oder mündliche Äußerung) innerhalb einer Frist von 6
Wochen ab Zugang des Beschlussschreibens zu gewähren. Der Beschluss über den
vorläufigen Ausschluss ist dem Betroffenen mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Wird die Frist von 6 Wochen versäumt, ist der Ausschluss endgültig. Legt das
Mitglied gegen den Beschluss fristgerecht Einspruch bei dem Vorstand
ein, so entscheidet über den endgültigen Ausschluss die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bis zum endgültigen Ausschluss ruhen alle
Rechte, Ämter und Funktionen, die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der
Mitgliedschaft durch den Ausschluss bestehen.
§ 9
Finanzwesen des Vereins
Der Verein gibt sich eine Finanz- und Beitragsordnung. In dieser Vereinsordnung wird
abschließend das Finanzwesen des Vereins, insbesondere die Höhe und Fälligkeit
der Beiträge, das Einzugsverfahren, das Umlagewesen, die Zuständigkeit und die
Kontrolle durch den Vorstand und die Kassenprüfer geregelt.
§10
Organe und Organisation des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Gesamtvorstand.
Die innere Organisation richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Narrengruppen und
ggf. nach deren innerer Struktur. Für die Gruppen sind derzeit Ordnungen vorhanden, die
ihre Gültigkeit weiter behalten und mit der Satzung übereinstimmen müssen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den an-
wesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Jugendmitglieder haben ein An-
wesenheitsrecht. Der Jugendvertreter muss zu Angelegenheiten, die ausschließlich die
Jugend betreffen, gehört werden.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen
die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und
ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein
zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen
Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge an den Vorstand richten. Die Anträge müssen
die Sache eindeutig bezeichnen, notwendige Unterlagen für das allgemeine Verständnis
müssen mit dem Antrag eingereicht werden; der Antragsteller muss einwandfrei erkennbar
sein. Unvollständige oder anonyme oder verspätet eingereichte Anträge werden nicht in
die Tagesordnung aufgenommen.
Zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung lässt der Versammlungsleiter
die Mitgliederversammlung ohne Aussprache zur Sache abstimmen. Für die Aufnahme in
die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Stelle in der Tagesordnung, an der ein derartiger Antrag
behandelt wird, ist vom Versammlungsleiter festzulegen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend
erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und mit eingehender Begründung dies vom Vorstand verlangt. Zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen wie zu einer
ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. In der außerordentlichen
Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt, deretwegen die
Einberufung erfolgt ist. Ergänzungsanträge oder Abänderungsanträge vor oder während
der Versammlung sind unzulässig. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
ansonsten die Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Entgegennahme aller Geschäftsberichte über das vergangene Geschäftsjahr
Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung
Entlastung des Kassiers
Entlastung des Vorstands
Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, sonstigen Geldleistungen
Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
Wahlen des Vorstands, der Kassenprüfer
Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit)
Bestätigung von Vereinsordnungen (einfache Mehrheit 50+1
Auflösung des Vereins – nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist nicht statthaft. Stimmenthaltungen
bleiben für das Ergebnis ohne Wirkung; es gelten nur Ja- oder Neinstimmen. Zur
Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung in der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes,
stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt während der
Versammlung das Hausrecht aus. Über die Mitgliederversammlung ist von einem
anwesenden Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen und von 2 Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
§ 16
Wahlen
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet eine Stichwahl. Die Vorschriften
über Wahlen gelten sinngemäß auch für die Gruppen.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen
vorzunehmen.
§ 17
Der Vorstand
:
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand (Stellvertreter)
- Kassier
- Schriftführer
Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der
Schriftführer. Jeder vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den 1. Vorstand zu vertreten hat,
wenn dieser sein Amt nicht ausüben kann (Abwesenheit, Krankheit) oder von seinem Amt
zurücktritt.
Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere:
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Aufstellung der Tagesordnung bei allen Versammlungen,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Aufstellung eines Jahresberichts und des Jahresabschlusses, und die
Ordnungsmäßige Buchführung.
Der Vorstand kann für Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen.
Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit
beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und
der Unterschrift des Vorstandes (§ 26 BGB) bedürfen.
§ 18
Amtsdauer
Der Vorstand und alle anderen Funktionsträger werden auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung (Wahl) des nächsten Vorstandes
im Amt.
Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt sein Stellvertreter
bis zu einer von ihm einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Aufgaben. Treten alle
Vorstandsmitglieder (Außenvertreter gem. § 26 BGB) von ihren Ämtern zurück, ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 13 der Satzung einzuberufen, deren
einziger Tagesordnungspunkt die Wahl eines neuen Vorstands zur Sicherung der
Außenvertretung gem. § 26 BGB ist.
Scheidet ein sonstiges Mitglied aus einer Vereinsfunktion aus, so bestellt der Vorstand
bei der Leitung der Gruppen einen kommissarischen Nachfolger bis zur ordnungsmäßigen
Wiederwahl. Eine Häufung von Ämtern und/oder Funktionen soll vermieden werden.
§ 19
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist ein Beratungsgremium zur Unterstützung des Vorstandes, der
dann in diesem Rahmen stimmberechtigt ist.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den vier Mitgliedern des Vorstandes
- dem Elferrat
- dem Narenpolizisten
- den Gruppenleitern und deren Stellvertretern
§ 20
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des ersten Vorsitzenden 2
Kassenprüfer, die keine weitere Funktion im Verein ausüben dürfen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, richtige Ablage aller Belege
sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie haben die zweckgebundene Verwendung der
Ausgaben gem. § 2 der Satzung zu kontrollieren und bei Ausgaben, die nicht dem
Vereinszweck entsprechen, den Vorstand unverzüglich zu verständigen. Die Kassenprüfer
haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, die Kasse und alle dazugehörigen
Unterlagen einzusehen. Die Kassenprüfer fertigen jährlich einen Sachstandsbericht an,
den sie dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung übergeben. Der Bericht ist der
Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer bekannt zu geben mit einer Empfehlung,
ob der Vorstandschaft Entlastung erteilt werden soll.
§ 21
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Zu dieser
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen im Gemeindemitteilungsblatt und
schriftlich einzuladen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der
erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht
dessen Vermögen auf die Gemeinde des letzten Vereinssitzes mit der Auflage über,
dieses Vermögen entweder selbst unmittelbar und ausschließlich für die Mitgestaltung des
kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum nach dieser Satzung zu verwenden,
oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit den gleichen Auflagen zu
übertragen.
Der Vereinsvorstand (nach § 26 BGB) hat die Auflösung des Vereins unverzüglich dem
Amtsgericht mitzuteilen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindet.
§ 22
Inkrafttreten
Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht in Kraft.
1.Vorsand 2. Vorstand (Stellvertreter)
Schriftführer(in) Kassierer